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Wohnungsauflösung Pflegeheim: Wer zahlt die Entrümpelung?

Eine Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim zahlt in aller Regel die betroffene Person selbst, aus eigenem Einkommen und Vermögen. Die Pflegekasse übernimmt die reine Räumung nicht. Das Sozialamt springt nur nachrangig ein, wenn das Geld nicht reicht und Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Dieser Ratgeber ordnet für Sie, wer wofür aufkommt, welche Fristen gelten und wie Sie die Räumung in Ruhe organisieren.

Das Wichtigste in Kürze: Der Heimbewohner zahlt zuerst. Die Pflegekasse zahlt für die Räumung nichts. Das Sozialamt prüft im Einzelfall über die Hilfe zur Pflege. Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Stellen Sie den Antrag, bevor Sie eine Firma beauftragen.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim?

Zuerst zahlt die pflegebedürftige Person selbst. Das ist der gesetzliche Grundsatz: Wer eigenes Einkommen oder Vermögen hat, setzt es für die Räumung ein. Rente, Erspartes und verwertbare Wertgegenstände zählen dazu.

Erst danach kommen andere Kostenträger in Betracht. Und sie kommen in einer festen Reihenfolge. Wer diese Reihenfolge kennt, spart sich Anträge, die von vornherein keine Aussicht haben.

Was die Pflegekasse zahlt und was nicht.

Die Pflegekasse zahlt Pflegeleistungen. Sie zahlt keine Wohnungsauflösung. Dieser Irrtum kostet viele Familien Zeit, weil sie zuerst bei der falschen Stelle anfragen.

Häufig genannt wird der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Er beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Dieser Zuschuss hat einen klaren Zweck: Er soll das Wohnen zu Hause weiter möglich machen, etwa durch einen barrierefreien Badumbau oder eine Rampe. Beim Auszug ins Pflegeheim entfällt genau dieser Zweck. Für das Ausräumen und Entsorgen der alten Wohnung gibt es daher keine Leistung der Pflegekasse.

Wann das Sozialamt einspringt.

Das Sozialamt prüft die Räumungskosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Diese Hilfe ist nachrangig. Sie greift, wenn Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person die Heim- und Räumungskosten nicht decken.

Beim Vermögen gilt ein Schonbetrag. Seit 2023 bleiben je erwachsene Person 10.000 Euro geschützt, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern entsprechend mehr. Liegt das Vermögen darüber, setzt das Amt es zuerst ein.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Beantragen Sie die Kostenübernahme, bevor Sie eine Firma beauftragen. Ein bereits erteilter Auftrag gilt als selbst getragene Entscheidung, und das Amt lehnt die Übernahme dann oft ab. Welche Nachweise das Amt verlangt und wie ein Antrag aufgebaut ist, lesen Sie im Ratgeber zu der Frage, ob das Sozialamt eine Entrümpelung zahlt.

Was Kinder und Angehörige zahlen müssen.

Kinder haften in den allermeisten Fällen nicht mehr. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 geht der Unterhaltsanspruch nur dann auf das Sozialamt über, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat. Die Regel steht in § 94 Absatz 1a SGB XII. Unterhalb dieser Grenze fragt das Amt die Einkommensverhältnisse der Kinder gar nicht erst im Detail ab.

Anders liegt der Fall, wenn Angehörige den Auftrag selbst unterschreiben. Wer als Privatperson eine Räumungsfirma beauftragt, wird Vertragspartner und schuldet die Rechnung persönlich. Handeln Sie deshalb ausdrücklich als Bevollmächtigter oder Betreuer und im Namen der pflegebedürftigen Person.

Kostenträger Zahlt die Räumung? Grundlage
Pflegebedürftige Person ja, vorrangig aus Einkommen und Vermögen Selbstzahlung
Pflegekasse nein, nicht für die Räumung § 40 SGB XI gilt dem Wohnen zu Hause
Sozialamt im Einzelfall, nachrangig und nur auf Antrag Hilfe zur Pflege, SGB XII
Kinder erst ab 100.000 Euro Jahresbrutto § 94 Absatz 1a SGB XII
Vermieter nein Mietvertrag verpflichtet den Mieter zur Rückgabe
FERMA-Tipp: Holen Sie zwei oder drei schriftliche Kostenvoranschläge ein, bevor Sie beim Sozialamt vorsprechen. Die Ämter verlangen diese Vergleichsangebote fast immer. Wir stellen Ihnen den Kostenvoranschlag nach der Besichtigung kostenlos und schriftlich aus.

Wie kündigen Sie die Wohnung richtig?

Für Mieter gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten nach § 573c BGB. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Heimeinzug kennt das Mietrecht nicht. Sie zahlen die Miete also weiter, bis die Frist abgelaufen ist.

Sprechen Sie trotzdem mit dem Vermieter. Viele Vermieter lassen sich auf einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Termin ein, besonders wenn Sie einen Nachmieter vorschlagen. Halten Sie jede Absprache schriftlich fest.

Klären Sie außerdem, wer überhaupt kündigen darf. Die pflegebedürftige Person unterschreibt selbst, solange sie geschäftsfähig ist. Sonst braucht es eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuung mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Ohne diesen Nachweis akzeptieren Vermieter und Ämter die Kündigung nicht.

Wohnungsauflösung Pflegeheim Erinnerungsstücke gemeinsam sortieren

Bezieht die pflegebedürftige Person Sozialhilfe, übernimmt das Amt die Miete für die Übergangszeit oft noch für einige Monate weiter. Fragen Sie das im selben Termin mit ab, in dem Sie die Räumungskosten ansprechen.

Wie läuft die Wohnungsauflösung Schritt für Schritt ab?

Eine geordnete Reihenfolge nimmt Druck aus der Situation. Diese sechs Schritte haben sich in der Praxis bewährt.

Der Ablauf in sechs Schritten.
1Vollmacht prüfen. Klären Sie, wer rechtlich handeln darf. Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder Betreuerausweis bereitlegen.
2Wohnung kündigen. Kündigung schriftlich einwerfen oder per Einschreiben senden, Zugang dokumentieren, Übergabetermin abstimmen.
3Persönliches sichern. Urkunden, Policen, Testament, Patientenverfügung, Schmuck und Fotos in einen abgeschlossenen Raum oder gleich zu Ihnen nach Hause.
4Angebote einholen. Zwei bis drei schriftliche Kostenvoranschläge nach Besichtigung vor Ort. Erst danach den Antrag beim Amt stellen.
5Räumung durchführen. Zugang sichern, Halteverbot beantragen, Nachbarn informieren, Treppenhaus frei halten.
6Übergabe protokollieren. Gemeinsam durch die leere Wohnung gehen, Zustand fotografieren, Protokoll unterschreiben, Schlüssel gegen Quittung übergeben.

Der Antrag gehört vor den Auftrag. Diese Reihenfolge entscheidet darüber, ob das Amt die Kosten überhaupt prüft.

Was kostet die Räumung und wie senken Sie den Preis?

Der Preis richtet sich nach Fläche und Füllgrad. Unsere Richtwerte für Düsseldorf und den Umkreis liegen bei 15 bis 55 Euro je Quadratmeter, je nachdem wie voll die Räume stehen. Eine normal möblierte 2-Zimmer-Wohnung mit 60 Quadratmetern landet damit bei rund 900 bis 2.280 Euro. Die vollständige Aufschlüsselung mit Rechner finden Sie im Ratgeber zu den Kosten einer Entrümpelung.

Drei Hebel senken den Preis spürbar. Erstens die Wertanrechnung: Gut erhaltene Möbel, Werkzeug oder Sammlerstücke rechnen wir gegen. Zweitens die Vorsortierung: Was Sie vorab verkaufen oder spenden, muss niemand transportieren und entsorgen. Drittens die Vollständigkeit der Besichtigung.

Zeigen Sie bei der Besichtigung auch Keller, Dachboden, Garage und Gartenlaube. Sondermüll wie Altöl, Farbreste, Autoreifen oder Bauschutt verursacht zusätzliche Entsorgungsgebühren. Kommt er erst am Räumungstag zum Vorschein, steigt der Preis nachträglich.

Infografik Kostenträger bei der Wohnungsauflösung wegen Pflegeheim

Welche Unterlagen und Nachweise brauchen Sie?

Ämter und Vermieter fragen fast immer dieselben Dokumente ab. Wenn Sie diese vorab sammeln, sparen Sie sich Nachforderungen und Wochen an Wartezeit.

Das gehört in Ihre Unterlagen-Mappe.
Rechtliches: Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, Personalausweis der pflegebedürftigen Person, Mietvertrag, Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis, Heimvertrag oder Aufnahmebestätigung.
Finanzielles: Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten Monate, Pflegegradbescheid, Nachweise über Vermögen und Versicherungen, zwei bis drei Kostenvoranschläge für die Räumung.
Ansprechstellen: Sozialamt der Stadt für die Hilfe zur Pflege, Pflegestützpunkt für die kostenlose Beratung, Pflegekasse für Pflegeleistungen, Heimverwaltung für den Einzugstermin.
Wo wir räumen.

FERMA räumt Wohnungen, Häuser und Nebenräume in Düsseldorf, Köln und im gesamten Umkreis der Rheinschiene. Auch in den umliegenden Städten sind wir kurzfristig vor Ort.

Düsseldorf
Köln
Neuss
Ratingen
Leverkusen
Umkreis NRW

Wie eine Räumung bei uns im Detail abläuft, welche Leistungen enthalten sind und wie Sie einen Besichtigungstermin bekommen, lesen Sie auf unserer Seite zur Entrümpelung in Düsseldorf. Einen Überblick über unser gesamtes Leistungsspektrum gibt Ihnen die Startseite von FERMA Gebäudereinigung.

Häufige Fragen zur Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim.

Zahlt die Pflegekasse die Wohnungsauflösung? Nein. Die Pflegekasse zahlt Pflegeleistungen, nicht die Räumung einer Wohnung. Der Zuschuss nach § 40 Absatz 4 SGB XI von bis zu 4.180 Euro dient dem barrierefreien Umbau für das Wohnen zu Hause. Beim Umzug ins Heim greift er nicht.

Wie lange darf die Wohnung nach dem Heimeinzug noch stehen? Das bestimmt die Kündigungsfrist. Für Mieter sind es drei Monate zum Monatsende. In dieser Zeit läuft die Miete weiter. Sprechen Sie den Vermieter früh auf einen Aufhebungsvertrag an, das verkürzt die Doppelbelastung.

Wer darf die Wohnung kündigen, wenn die Person selbst nicht mehr kann? Eine bevollmächtigte Person mit Vorsorge- oder Generalvollmacht. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Ohne diesen Nachweis ist die Kündigung unwirksam.

Muss ich das Amt vor der Räumung fragen? Ja, wenn das Sozialamt zahlen soll. Beantragen Sie die Kostenübernahme, bevor Sie einen Auftrag erteilen. Legen Sie dem Antrag zwei oder drei schriftliche Kostenvoranschläge bei.

Zählen Möbel und Wertsachen gegen den Preis? Ja. Gut erhaltene Möbel, Werkzeug, Schmuck oder Sammlerstücke rechnen wir bei der Kalkulation an. Bei entsprechendem Bestand sinkt der Preis deutlich. Nehmen Sie persönliche Erinnerungsstücke vorher heraus.

Was passiert mit der Wohnung, wenn die Person im Heim verstirbt? Dann gehen Mietvertrag und Räumungspflicht auf die Erben über. Wie sich Kosten und Haftung in diesem Fall verteilen, erklärt der Ratgeber dazu, wer eine Entrümpelung nach einem Todesfall zahlt.

Fazit.

Trennen Sie die Zuständigkeiten sauber, dann verlieren Sie keine Zeit. Der Heimbewohner zahlt zuerst, die Pflegekasse zahlt für die Räumung nichts, das Sozialamt prüft nachrangig auf Antrag, und Kinder haften erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Sichern Sie Vollmacht und Unterlagen, kündigen Sie fristgerecht und holen Sie schriftliche Angebote ein, bevor Sie beauftragen. Lassen Sie sich im Zweifel vom Sozialamt oder einem Pflegestützpunkt beraten, denn jeder Fall wird einzeln entschieden. Für die Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim besichtigen wir Ihr Objekt kostenlos und nennen Ihnen einen verbindlichen Festpreis.