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Treppenhausreinigung auf Mieter umlegen: Was erlaubt ist.

Dürfen Sie die Treppenhausreinigung auf die Mieter umlegen? In den meisten Mietverhältnissen ja. Die Reinigung des Treppenhauses zählt zu den Betriebskosten. Sie tragen die Kosten also nicht selbst, sondern verteilen sie auf Ihre Mieter. Eine Voraussetzung entscheidet aber über alles: Die Umlage steht nur, wenn Sie sie im Mietvertrag sauber vereinbart haben. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann die Umlage trägt, welcher Verteilerschlüssel passt und wo die Grenze zwischen umlagefähig und nicht umlagefähig verläuft.

Die Grundregel: Reinigung ist eine Betriebskostenart.

Die laufende Reinigung des Treppenhauses gehört zu den kalten Betriebskosten. Der Rahmen dafür ist die Betriebskostenverordnung. Sie listet die Gebäudereinigung als umlagefähige Position auf. Damit haben Sie als Vermieter ein Recht, diese Kosten weiterzugeben. Doch das Recht entsteht nicht von allein.

Sie brauchen zwei Dinge. Erstens eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Zweitens eine korrekte Abrechnung mit dem richtigen Schlüssel. Fehlt eines von beiden, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

FERMA-Tipp: Prüfen Sie vor jeder Nebenkostenabrechnung, ob Ihr Mietvertrag die Betriebskosten ausdrücklich benennt. Ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung reicht in vielen Verträgen aus, eine namentliche Auflistung der Reinigungskosten macht die Umlage aber deutlich sicherer.

So dürfen Sie die Treppenhausreinigung auf die Mieter umlegen.

Die Umlage folgt einem festen Ablauf. Halten Sie diese Punkte ein, dann steht Ihre Abrechnung.

  • Der Mietvertrag benennt die Betriebskosten und schließt die Reinigung ein.
  • Die Reinigung läuft regelmäßig, nicht als einmalige Aktion.
  • Sie wählen einen zulässigen Verteilerschlüssel und wenden ihn gleich für alle an.
  • Sie rechnen jährlich ab und legen die Belege offen.
  • Sie halten die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ein.

Der richtige Verteilerschlüssel.

Zwei Schlüssel sind üblich. Nach Wohnfläche verteilen Sie die Kosten anteilig auf die Quadratmeter jeder Wohnung. Nach Parteien teilen Sie die Summe gleichmäßig auf alle Einheiten. Ohne eigene Regelung im Vertrag gilt in der Regel die Wohnfläche als gesetzlicher Standard. Wählen Sie einen anderen Schlüssel, dann schreiben Sie ihn in den Vertrag.

Verteilerschlüssel Berechnung Passt gut bei
Nach Wohnfläche Anteil je Quadratmeter der Wohnung unterschiedlich große Wohnungen
Nach Parteien Summe geteilt durch Anzahl der Einheiten ähnlich große Wohnungen

Treppenhausreinigung auf Mieter umlegen

Umlagefähig oder nicht: die klare Grenze.

Nicht jede Reinigung landet in der Nebenkostenabrechnung. Der Unterschied zwischen laufend und einmalig entscheidet. Laufende Kosten gehen an die Mieter. Einmalige Arbeiten und Verwaltung bleiben bei Ihnen.

Position Umlagefähig Nicht umlagefähig
Laufende Treppenhausreinigung ja, als wiederkehrende Betriebskosten
Einmalige Grundreinigung nein, kein laufender Posten
Verwaltungskosten nein, trägt der Vermieter
Reparatur und Instandhaltung nein, keine Betriebskosten

Ein häufiger Fehler betrifft die Grundreinigung. Sie lassen das Treppenhaus einmalig tief reinigen, etwa nach einem Umbau. Diese einmalige Grundreinigung dürfen Sie nicht als laufende Position auf die Nebenkosten setzen. Auch Verwaltungskosten und Reparaturen bleiben außen vor. Nur die regelmäßige Unterhaltsreinigung zählt.

Umlagefähig ist nur, was regelmäßig anfällt. Alles Einmalige und jede Verwaltung tragen Sie als Vermieter selbst.

Eigenleistung oder Reinigungsfirma?

Sie haben zwei Wege, das Treppenhaus sauber zu halten. Entweder übernehmen die Mieter die Kehrwoche in Eigenleistung, oder Sie beauftragen eine Firma. Beide Wege haben ihre Logik, doch nur einer erzeugt umlagefähige Kosten in Geld.

Bei der Kehrwoche putzen die Mieter nach einem Plan selbst. Das kostet keine Rechnung, also fällt keine Umlage an. Diese Pflicht schreiben Sie in den Mietvertrag oder die Hausordnung. Beauftragen Sie dagegen eine Reinigungsfirma, dann entstehen echte Kosten, und genau diese verteilen Sie auf die Mieter. Viele Vermieter wechseln zur Firma, weil die Kehrwoche im Alltag oft streitet und das Ergebnis schwankt.

Was tun bei Streit mit den Mietern?

Manchmal wehrt sich ein Mieter gegen die Umlage. Bleiben Sie dann bei den Fakten. Zeigen Sie die Klausel im Mietvertrag, den gewählten Schlüssel und die Belege der Reinigungsfirma. Eine transparente Abrechnung nimmt den meisten Konflikten die Grundlage. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Schlüssel für alle gleich gilt, denn eine Ungleichbehandlung kippt schnell die ganze Position.

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FERMA reinigt Treppenhäuser für Vermieter und Hausverwaltungen in der Region. Wir arbeiten nach festem Turnus und liefern klare Rechnungen. So halten Sie Ihre Nebenkostenabrechnung sauber und jederzeit nachvollziehbar.

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Suchen Sie einen verlässlichen Partner, dann lohnt ein Blick auf unsere Treppenhausreinigung in Düsseldorf. Wie sich die Preise je nach Gebäude bewegen, lesen Sie im Ratgeber zu den Kosten der Treppenhausreinigung. Besonders für größere Objekte hilft der Beitrag zur Reinigung im Mehrfamilienhaus. Einen Überblick über unser gesamtes Leistungsspektrum finden Sie bei FERMA Gebäudereinigung.

Häufige Fragen zur Umlage der Treppenhausreinigung.

Muss die Reinigung im Mietvertrag stehen, damit ich sie umlegen darf? Ja. Ohne eine wirksame Vereinbarung über die Betriebskosten fehlt die Grundlage. Steht die Reinigung nicht im Vertrag, tragen Sie die Kosten selbst.

Welcher Verteilerschlüssel gilt ohne eigene Regelung? In der Regel gilt dann die Wohnfläche als gesetzlicher Standard. Einen anderen Schlüssel wie die Zahl der Parteien vereinbaren Sie ausdrücklich im Mietvertrag.

Darf ich eine einmalige Grundreinigung umlegen? Nein. Eine einmalige Grundreinigung ist kein laufender Posten. Nur die regelmäßige Unterhaltsreinigung des Treppenhauses zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Kann ich die Kehrwoche und eine Firma kombinieren? Ja, doch umlegen dürfen Sie nur echte Kosten. Reinigen die Mieter selbst, entsteht keine Rechnung und damit keine Umlage. Erst die beauftragte Firma erzeugt Kosten, die Sie verteilen.

Fazit.

Sie dürfen die Treppenhausreinigung auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten sauber regelt und Sie einen zulässigen Schlüssel nutzen. Die laufende Reinigung ist umlagefähig, die einmalige Grundreinigung, Verwaltungskosten und Reparaturen sind es nicht. Klare Verträge und transparente Belege ersparen Ihnen Streit. Mit einer festen Reinigungsfirma an Ihrer Seite bleibt Ihr Treppenhaus sauber, und Ihre Abrechnung steht.