Entrümpelung Sozialamt: Zahlt das Amt die Kosten?
Eine Entrümpelung zahlt das Sozialamt nicht automatisch. Es gibt keine Regelleistung dafür. Das Amt übernimmt die Kosten nur im Einzelfall, wenn Sie die Räumung nicht selbst bezahlen können und den Antrag stellen, bevor Sie eine Firma beauftragen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Stelle zuständig ist, welche Unterlagen Sie brauchen und wie Sie gegen eine Ablehnung vorgehen.
Wann das Sozialamt eine Entrümpelung bezahlt.
Das Sozialgesetzbuch kennt keinen Paragrafen mit der Überschrift „Entrümpelung“. Die Ämter ordnen Räumungs- und Entsorgungskosten deshalb anderen Leistungen zu. In der Praxis kommen drei Wege in Betracht.
Umzugskosten nach § 35a Absatz 2 SGB XII. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten kann der Sozialhilfeträger übernehmen, wenn er vorher zugestimmt hat. Räumt jemand die alte Wohnung, weil er in eine kleinere Wohnung oder in ein Pflegeheim zieht, ordnen viele Ämter die Entsorgung dem Umzug zu.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 und 68 SGB XII. Diese Hilfe greift, wenn besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und der Betroffene sie aus eigener Kraft nicht bewältigt. Das Gesetz nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Drohender Wohnungsverlust wegen einer vermüllten Wohnung fällt typischerweise hierunter.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII. Diese Auffangregelung erlaubt Leistungen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Das Amt entscheidet nach Ermessen und kann als Beihilfe oder als Darlehen zahlen. Ein Darlehen müssen Sie später zurückzahlen.
In allen drei Fällen prüft das Amt Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Für Barbeträge und ähnliche Geldwerte gilt in der Sozialhilfe ein Freibetrag von 10.000 Euro je erwachsene Person. Liegt Ihr Erspartes darüber, müssen Sie die Räumung zunächst selbst finanzieren.
Sozialamt oder Jobcenter: wer ist zuständig?
Der häufigste Irrtum betrifft die Behörde. Viele Betroffene schreiben das Sozialamt an, obwohl das Jobcenter entscheidet. Dann verstreicht Zeit, und im schlimmsten Fall liegt die Rechnung längst vor, wenn die richtige Stelle den Vorgang erhält.
Die Faustregel ist einfach: Wer Bürgergeld bezieht, ist beim Jobcenter richtig. Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, wendet sich an das Sozialamt seiner Stadt oder seines Kreises.
| Ihre Situation | Zuständige Stelle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sie beziehen Bürgergeld | Jobcenter | § 22 Absatz 6 SGB II, Zusicherung vor dem Umzug |
| Sie beziehen Grundsicherung im Alter | Sozialamt | § 35a Absatz 2 SGB XII, Zustimmung vorab |
| Sie beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt | Sozialamt | § 35a SGB XII oder § 73 SGB XII |
| Wohnungsverlust droht wegen Vermüllung | Sozialamt, Fachstelle Wohnen | §§ 67 und 68 SGB XII |
| Umzug ins Pflegeheim | Sozialamt, wenn die Pflegekosten dort laufen | § 35a SGB XII, im Rahmen der Hilfe zur Pflege |
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Pflegekasse. Sie zahlt Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Umzugs- oder Entsorgungskosten gehören nicht dazu. Wer beim Umzug ins Pflegeheim eine Wohnung auflösen muss, wendet sich deshalb an das Sozialamt und nicht an die Pflegekasse.
So beantragen Sie die Kostenübernahme.
Der Ablauf ähnelt sich bei Sozialamt und Jobcenter. Halten Sie die Reihenfolge ein, sonst riskieren Sie die Ablehnung.
Beim Jobcenter verlangt § 22 Absatz 6 SGB II ausdrücklich eine Zusicherung vor dem Umzug. In der Sozialhilfe setzt die Leistung nach § 18 SGB XII ein, sobald das Amt von Ihrer Notlage erfährt. Genau darum zählt die frühe schriftliche Meldung so viel.
Wer zuerst räumen lässt und danach fragt, zahlt in aller Regel selbst.
Diese Unterlagen braucht der Antrag.
Vollständige Unterlagen verkürzen die Bearbeitung deutlich. Sammeln Sie diese Nachweise, bevor Sie den Antrag abgeben.
- Formloser Antrag mit Begründung, warum die Räumung nötig und unaufschiebbar ist
- Mehrere Kostenvoranschläge mit Volumen, Leistungsumfang und Entsorgungskosten
- Mietvertrag, Kündigung oder Räumungsaufforderung des Vermieters
- Aktueller Leistungsbescheid über Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate und Nachweise über Erspartes
- Bei gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest oder der Heimvertrag
- Bei Erbfällen der Erbschein oder das Nachlassverzeichnis
Sonderfall Todesfall: Nachlass geht vor.
Stirbt ein Mieter, haften die Erben nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählt auch die Pflicht, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben (§ 546 BGB). Reicht der Nachlass für die Räumung aus, zahlt kein Amt.
Wichtig ist die Abgrenzung zu den Bestattungskosten. § 74 SGB XII regelt nur diese: Das Amt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den Verpflichteten die Zahlung nicht zuzumuten ist. Die Wohnungsauflösung fällt nicht unter diesen Paragrafen. Sie wird gesondert geprüft, meist über § 73 SGB XII.
Wer das Erbe ausschlägt, ist auch nicht mehr für die Räumung verantwortlich. Die Frist dafür beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Entrümpelung nach einem Todesfall.
Wenn das Amt ablehnt: Widerspruch lohnt sich.
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid legen Sie nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Der Widerspruch geht schriftlich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Über ihn entscheidet eine andere Stelle, deshalb haben Widersprüche durchaus Aussicht auf Erfolg.
Begründen Sie den Widerspruch konkret. Nennen Sie die Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen, und legen Sie fehlende Nachweise nach. Kostenlose Unterstützung bekommen Sie bei Sozialverbänden, bei der Schuldner- und Sozialberatung der Kommune sowie bei Caritas und Diakonie. Diese Stellen kennen die örtliche Verwaltungspraxis, die sich von Stadt zu Stadt unterscheidet.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, prüfen Sie Alternativen. Manche Entrümpler rechnen verwertbaren Hausrat an und senken so den Rechnungsbetrag. Bei einem hohen Volumen lohnt der Blick auf die Kosten einer Entrümpelung und darauf, welche Positionen Sie selbst übernehmen können.
FERMA räumt Wohnungen und Häuser in Düsseldorf und im Umkreis. Wir kennen die Anforderungen, die Sozialämter und Jobcenter an einen Kostenvoranschlag stellen, und stellen die Unterlagen so aus, dass die Sachbearbeitung damit arbeiten kann.
- ✔︎Kostenloser Vor-Ort-Termin und schriftlicher Kostenvoranschlag zum Einreichen
- ✔︎Räumung, Entsorgung und besenreine Übergabe getrennt ausgewiesen
- ✔︎Entsorgungsnachweise für die Abrechnung mit der Behörde
- ✔︎Direktabrechnung mit dem Amt, wenn die Bewilligung das vorsieht
Brauchen Sie ein belastbares Angebot für Ihren Antrag, erreichen Sie uns über die Seite zur Entrümpelung in Düsseldorf. Einen Überblick über unsere weiteren Leistungen finden Sie bei FERMA Gebäudereinigung.
Häufige Fragen zur Kostenübernahme.
Nur ausnahmsweise. Haben Sie bereits beauftragt, gilt der Bedarf als gedeckt. Beim Jobcenter fehlt zudem die Zusicherung nach § 22 Absatz 6 SGB II. Stellen Sie den Antrag deshalb immer vorher.
Das hängt von der Kommune ab. Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Liegt ein Räumungstermin oder eine Kündigungsfrist vor, weisen Sie schriftlich darauf hin und bitten Sie um eine vorläufige Entscheidung.
Meist nicht. Die Ämter fordern mehrere Angebote und bewilligen in der Regel das wirtschaftlichste. Fachliche Gründe für ein teureres Angebot, etwa Schädlingsbefall oder Sonderabfall, sollten Sie im Antrag begründen.
Hier kommen die §§ 67 und 68 SGB XII in Betracht, weil der Wohnungsverlust droht. Zuständig ist häufig eine Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Wie die Räumung dann abläuft, zeigt unser Beitrag zur Entrümpelung einer Messie-Wohnung.
Fazit.
Eine Entrümpelung über das Sozialamt ist möglich, aber nie selbstverständlich. Entscheidend sind drei Dinge: die richtige Behörde, der Antrag vor der Beauftragung und vollständige Unterlagen mit mehreren Kostenvoranschlägen. Lehnt das Amt ab, prüfen Sie den Bescheid und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Lassen Sie sich bei Zweifeln von einer Beratungsstelle begleiten, denn die Verwaltungspraxis unterscheidet sich örtlich stark. Und wenn Sie für Ihren Antrag ein prüffähiges Angebot brauchen: Bei einer Entrümpelung durch das Sozialamt erstellen wir Ihnen den Kostenvoranschlag so, dass die Behörde ihn ohne Rückfragen bearbeiten kann.
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