Wenn jemand aus dem Familien- oder Freundeskreis stirbt, ist das seine sehr traurige Nachricht. Neben der Trauer muss im Todesfall allerdings auch einiges geregelt werden. Neben der Beerdigung, dem Erbe und einer Trauerfeier gehört dazu auch das Ausräumen der Wohnung des Verstorbenen, wenn in dieser nach dem Tod niemand mehr lebt. So eine Entrümpelung kann sehr schwer fallen, da hier viele Erinnerungsstücke an den Verstorbenen auftauchen. Sie kann allerdings auch der Trauerbewältigung helfen, da die Entrümpelung und das Aufräumen der Wohnung auch eine Art Abschied vom Verstorbenen ist.
Die Entrümpelung nach einem Todesfall – das müssen Erben wissen
Neben der Entrümpelung muss auch über die Immobilie entschieden werden, in der der Verstorbene gewohnt hat. Handelt es sich um eine Mietwohnung ist der Fall meistens klar, der Mietvertrag wird gekündigt und die Wohnung aufgeräumt hinterlassen. Vielleicht will jemand aus der Familie den Mietvertrag allerdings auch fortsetzen. Handelt es sich um Eigentum, welches vererbt wurde, steht der Erbe vor der Entscheidung, was er mit der Immobilie anfangen will.
Wie sieht es allerdings aus, wenn es mehrere Erben gibt? Müssen alle einer Kündigung der Wohnung zustimmen? Was kostet die Entrümpelung? Hilfreich ist bei diesen Punkt außerdem, ob sich der Verstorbene um eine Hinterbliebenenabsicherung gekümmert hat. Gibt es kein Erbe, bleiben die Hinterbliebenen ansonsten auf vielen Kosten sitzen.
Verantwortlichkeit für die Auflösung des Haushaltes und der damit verbundenen Entrümpelung
Ein Mietverhältnis endet nicht etwa automatisch mit dem Tod vom Mieter. Stattdessen gehört es mit zum Nachlass. Die Erben stehen nach dem Tod vom Mieter also vor der Entscheidung, wie mit dem Mietvertrag umgegangen werden soll. Es besteht entweder die Möglichkeit, diesen im Namen vom Verstorbenen zu kündigen. Der Mietvertrag kann allerdings auch von den Erben fortgeführt werden. Vielleicht handelt es sich um eine besonders schöne Wohnung in einer tollen Lage. Die Miete ist verhältnismäßig günstig oder es ist eine Art Familienwohnung. Es gibt viele Gründe dafür, den Mietvertrag fortzuführen. Genauso gibt es viele Erben, die daran keinerlei Interesse haben, da sie ihre eigenen Wohnungen haben und sich nicht mit der Wohnung eines Verstorbenen belasten wollen.
Soll die Wohnung aufgelöst werden, ist einiges zu erledigen. Das gilt sowohl, wenn der Mietvertrag fortgeführt werden soll, als auch, wenn er gekündigt werden soll. Denn aufgeräumt und entrümpelt werden muss die Wohnung auf jeden Fall.
Diese Formalitäten dauern auch ihre Zeit. Daher sollten sich die Erben am besten Urlaub dafür nehmen. In einigen Fällen bei naher Verwandtschaft gibt es bei einem Todesfall auch Sonderurlaub. Darauf sollte dann auch unbedingt zurückgegriffen werden, ansonsten verfällt der Urlaub.
Das Mietrecht bei einem Todesfall
Grundsätzlich ist es möglich, bereits noch zu Lebzeiten jemanden als späteren Mieter vorzusehen. Das macht vor allem Sinn, wenn der Partner oder Kinder den Mietvertrag später übernehmen wollen. Wohnen zwei Personen in einer Wohnung, aber nur einer ist der Hauptmieter, sollte darüber nachgedacht werden. Geregelt wird dies in § 563 BGB.
Demnach dürfen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder, aber auch Unverheiratete vorsorglich als Mieter eingetragen werden. Diese müssen zusammen mit dem Mieter in der Wohnung leben, der Vermieter muss darüber informiert werden.
Es gibt folgende Rangfolge für den möglichen Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis:
- Ehe- oder Lebenspartner
- Kinder
- alle übrigen Verwandten oder verschwägerten Personen
- Erben
Es gibt allerdings die Bedingung, dass vor dem Todesfall ein gemeinsamer Haushalt in der betreffenden Wohnung geführt wurde. Sind Kinder bereits ausgezogen, so können diese kein Recht unter Nummer 2 in Anspruch nehmen, sondern erst unter Nummer 4 als Erbe. Dies allerdings nur, wenn keine der vorherigen Personen das Recht in Anspruch nimmt.
Um Unstimmigkeiten und Probleme unter den Erben zu vermeiden, sollte daran gedacht werden, frühzeitig ein Testament aufzusetzen.
Das Sonderkündigungsrecht
Will niemand die Wohnung übernehmen, so muss diese gekündigt werden. Dafür gelten allerdings nicht die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, da die Miete ansonsten noch für Monate bezahlt werden müsste. Stattdessen gibt es ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Dieses wird in § 580 BGB geregelt.
Die Regelung gilt nur, wenn es sich bei dem Verstorbenen um den Hauptmieter handelt. In diesem Fall haben die Erben das Sonderkündigungsrecht. Damit können sie einen Monat nach dem Tod vom Hauptmieter innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Kündigung beim Vermieter einreichen. Die schriftliche Kündigung kann allerdings nicht ein Erbe alleine vornehmen. Gibt es mehrere Erben, so müssen diese auch alle die Kündigung unterzeichnen.
Auch der Eigentümer hat dieses Sonderkündigungsrecht. Er muss nicht jeden Nachfolger akzeptieren, sondern kann schwerwiegende Zweifel anmelden. Wenn er die nachfolgende Person nicht in der Lage sieht, das Mietverhältnis fortzuführen, kann er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Die Haushaltsauflösung
Wird die Wohnung gekündigt und aufgelöst, so müssen auch die Nebenkosten abgerechnet werden. Bei diesen handelt es sich um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind somit von den Erben zu tragen und zwar gesamtschuldnerisch. Des Weiteren müssen durch die Erben sämtliche Verträge gekündigt werden, die mit der Wohnung zusammenhängen. Das sind etwa die Verträge für Gas, Wasser, Strom, Kabel- oder Telefonanschlüsse oder Versicherungen.
Die Verträge laufen auch im Todesfall erst einmal weiter und müssen unbedingt durch die Erben gekündigt werden. Ansonsten können Folgekosten anfallen.
Nach der Kündigung der Verträge sollte nun an die eigentliche Entrümpelung gegangen werden. Dafür sollte das Inventar der Wohnung gesichtet werden. Hinzu kommen noch die persönlichen Unterlagen vom Verstorbenen. Es handelt sich hier um keine leichte Aufgabe, die auch mit sehr viel Schmerz verbunden sein kann. Die Erben haben so allerdings die Möglichkeit, besondere Erinnerungsstücke untereinander verteilen zu können. Werden Gegenstände nicht mehr benötigt, können diese verkauft werden. Davon könnten dann auch die Kosten für die Entrümpelung getragen werden.
Zunächst gehört der Erlös allerdings zur Erbmasse. Diese wird dann entsprechend des Testaments aufgeteilt.
Die Entrümpelung der Wohnung
Nachdem geklärt ist, wie mit der Wohnung verfahren werden soll, muss nun die Entrümpelung durchgeführt werden. Dafür sind in erster Regel die Erben zuständig, die die Entrümpelung auch bezahlen müssen, wenn sie diese nicht selbst durchführen wollen.
Wer ist allerdings für die Entrümpelung zuständig, wenn es keine Erben gibt? Dies kann der Fall sein, wenn es keine Verwandten mehr gibt oder wenn jeder das Erbe ausgeschlagen hat, weil dieses etwa mit Schulden behaftet ist.
Ist dies der Fall, so muss der Vermieter die Auflösung der Wohnung übernehmen. Da ihm die Wohnung gehört, ist er dafür verantwortlich und muss auch die Kosten tragen.
Ein anderer Fall ist, dass es Erben gibt, die sich allerdings nicht einig sind, wie mit dem Inventar der Wohnung umgegangen werden soll. Der Vermieter hat das Bestreben, die Wohnung so schnell wie möglich zu entrümpeln und dann wieder zu vermieten. Er kann daher in dem Fall, dass die Erben sich einfach nicht einig werden und die Entrümpelung somit verzögert wird, eine Nachlasspflegschaft beantragen. Diese gibt dem Vermieter das Recht, die Immobilie räumen zu lassen.
So sollte bei der Entrümpelung vorgegangen werden
- Nach dem Todesfall sollte zunächst der Vermieter informiert werden.
- Die Wohnung kann nun besichtigt werden. Wasser, Gas und Strom sollten abgestellt werden. Gibt es Haustiere in der Wohnung, sollte sich zuerst um diese gekümmert werden.
- Verderbliche Lebensmittel aus der Küche sollten mitgenommen und entsorgt werden.
- Versicherungen, Energieversorger, die GEZ, die Deutsche Post … sämtliche Vertragspartner des Verstorbenen sollten informiert werden. Abos sollten gekündigt werden. Auch Zahlstellen, wie etwa die Deutsche Rentenversicherung, sollten über den Tod informiert werden.
- Die Hinterlassenschaft sollte von allen Erben geprüft werden, der Verbleib gemeinsam geklärt. Handelt es sich um mehrere Erben, kann einer schriftlich für die Haushaltsauflösung bestimmt werden. Trotzdem sind weiter alle Erben verpflichtet, die Kosten zu tragen.
- Alles, was niemand behalten will, sollte entsorgt werden. Das können entweder die Erben selbst machen oder es kann ein professioneller Entrümpler beauftragt werden. Es muss entschieden werden, welche Gegenstände entsorgt und welche vielleicht noch weiterverwendet werden können, etwa als Spende.
- Wird für die Entsorgung ein Container benötigt, sollten Angebote miteinander verglichen werden. So kann der günstigste Anbieter gefunden werden. Es wird außerdem eine Aufstellgenehmigung benötigt.
- Wenn die Wohnung nach der Entrümpelung noch gestrichen und renoviert werden muss, kann dafür eine Firma beauftragt werden. Wenn größere Schäden festgestellt werden, müssen auch diese behoben werden.
- Ist die Wohnung entrümpelt und besenrein, so kann sie an den Vermieter übergeben werden. Dafür sollte wie bei jeder Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll gefertigt werden. Dieses sollte sowohl vom Vermieter als auch von allen Erben unterschrieben werden.
Sollte eine professionelle Entrümpelungsfirma beauftragt werden?
Bei der Entrümpelung steht die Frage an, wer diese durchführt. Soll die Entrümpelung in Eigenregie durchgeführt werden oder solle eine Entrümpelungsfirma beauftragt werden? Bei der Entrümpelung durch die Firma fallen natürlich zusätzliche Kosten an, die gespart werden können, wenn die Entrümpelung selbst durchgeführt wird.
Es kann allerdings auch sein, dass sich die Erben einfach nicht in der Lage führen, die Entrümpelung durchzuführen. Entweder, weil sie sich emotional nicht dazu in der Lage fühlen oder weil die Wohnung einfach zu voll und vielleicht auch ein bisschen vermüllt ist. In diesen Fällen sollte eine professionelle Firma beauftragt werden. Diese hat ganz andere Möglichkeiten, die Entrümpelung durchzuführen.
Viele Erben haben allerdings Bedenken, dass Fremde die Hinterlassenschaft vom Familienmitglied durchwühlen sollen. Professionelle Entrümpelungsfirmen gehen dabei allerdings vorsichtig und erfahren vor. Sie werfen nicht einfach alles weg, sondern bewahren Vermögensgegenstände und Erinnerungsstücke auf. Sie weisen die Erben auf den Wert einzelner Gegenstände hin und renovieren bei Bedarf oft auch die Renovierung der Wohnung. So müssen die Erben sich um nichts kümmern.
Der Service ist allerdings natürlich nicht kostenlos, sondern muss von den Erben bezahlt werden. Es ist allerdings so viel zu tun, dass sich das investierte Geld oft sehr lohnt.
Die Kosten der Entrümpelung
Die Kosten der Entrümpelung fallen unterschiedlich auf. Nach einem Todesfall bedeutet es sehr viel Arbeit, eine Wohnung zu entrümpeln. Auch wenn die Wohnung gar nicht so vermüllt ist, gibt es viel aufzuräumen und zu entsorgen. Im Laufe unseres Lebens sammeln wir alle ungefähr 20.000 Gegenstände an. Diese müssen dann alle durchgesehen und entrümpelt werden. Viele sammeln auch noch mehr und werfen nie etwas weg.
Die Kosten richten sich nach den folgenden Punkten:
- Größe der Räume in Quadratmeter
- die Menge des Entrümpelungsmaterials, die verwendet werden muss
- dem Aufwand zum Sortieren
- Anzahl der benötigten Container
- dem Reinigungsaufwand nach der Entrümpelung
- eventuelle Kosten für die Renovierung
Sämtliche Kosten, die für die Entrümpelung anfallen, müssen gesamtschuldnerisch von allen Erben getragen werden.
So eine Entrümpelung kann je nach Größe und Aufwand schon recht teuer ausfallen. Die Erben können allerdings schon vorarbeiten, so dass Kosten eingespart werden können.
Die Erben können bereits das Mobiliar auflisten sowie sämtliche Vermögensgegenstände. Vorher kann bereits bestimmt werden, was damit geschehen soll. Das spart Zeit und Geld, da diese Punkte dann nicht mehr mit der Firma abgestimmt werden müssen.
Die Erbengemeinschaft kann, um Kosten zu sparen, auch die Möbel selbst entsorgen. Oft sind die Kosten bei einer privaten Entsorgung allerdings höher, als wenn die Entrümpelungsfirma diese einfach mitnimmt. Daher sollten hier vorher die Preise überprüft und Angebote eingeholt werden.
Ohnehin sollten vor der Beauftragung einer Firma erst einmal unterschiedliche Angebote eingeholt werden. So kann die beste und kostengünstigste Firma ausgewählt werden, was oft nicht unbedingt das gleiche ist. Es lohnt sich auch, Rezensionen im Internet zu lesen, da es einige schwarze Schafe im Bereich der Entrümpelungsfirma gibt.
Wer zahlt die Kosten für die Entrümpelung, wenn es keine Erben gibt?
Gibt es keine Erben, die die Entrümpelung bezahlen könnten, kann diese durch den Vermieter durchgeführt werden. Dieser muss die Kosten allerdings nicht alleine tragen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt die Kosten der Entrümpelung übernimmt. Dafür muss der Verstorbene bis zu seinem Tod Leistungen vom Sozialamt bezogen haben. Es darf auch kein Erbe vorhanden sein, denn auch ohne Erben könnte mit diesem ja die Entrümpelung bezahlt werden. Es darf also keinerlei andere Absicherung geben. In diesem Fall ist es möglich, dass die Kosten vom Sozialamt getragen werden. Diese tragen allerdings nur die günstigsten Kosten für eine grundlegende Entrümpelung. Alle anderen Kosten müssten dann vom Vermieter getragen werden.
Fazit: Entrümpelung im Todesfall
Bei einem Todesfall ist einiges zu beachten und zu erledigen. Das trifft auch die Wohnung des Verstorbenen. Es muss nicht nur entschieden werden, wie mit dieser weiter verfahren werden soll, sie muss auch ausgeräumt und entrümpelt werden. Die Kosten hierfür treffen die Erben des Verstorbenen. Ist ein Erbe vorhanden, können die Kosten für die Entrümpelung nach Testamentseröffnung aus dem Erbe gezahlt werden. Es muss allerdings trotzdem in Vorkasse gegangen werden. Gibt es kein Erbe und niemanden, der sich für die Wohnung zuständig fühlt, so kann im Notfall das Sozialamt einspringen. Dann werden allerdings nur die allernötigsten Kosten getragen werden.
Generell sollte für eine Entrümpelung eher eine Fachfirma beauftragt werden. Diese hat ganz andere Möglichkeiten zur Entsorgung und große Erfahrung in diesem Bereich. Mit Erinnerungsstücken und Wertgegenständen wird eine professionelle Firma zudem vorsichtig umgehen und diese nicht einfach entsorgen. Einziges Problem sind die höheren Kosten, die bei Beauftragung einer Firma entstehen.
Es darf allerdings auch nicht die Arbeit unterschätzt werden, die bei einer Entrümpelung anfällt. Hierfür muss die Erben sich dann im Zweifelsfall sogar Urlaub nehmen, um alles rechtzeitig erledigen zu können. Die Beauftragung einer Fachfirma hat also durchaus einige Vorteile und sollte daher in jedem Fall in Erwägung gezogen werden. Wichtig ist ja vor allem, die Entrümpelung der Wohnung gut und schnell über die Bühne zu bringen, damit der Vermieter die Wohnung weitervermieten kann und es keine Probleme bei der Übergabe gibt.